Am 22. April 2020 hat der Bundesgerichtshof (BGH) einer nicht binären Person die Streichung des eigenen Personenstandes nach Personenstandsgesetz verweigert. Gestern wurde Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil eingereicht.
Der BGH hatte unter anderem damit argumentiert, dass das Körpergeschlecht einer Person ausschlaggebend dafür sei, ob diese nach Personenstandsgesetz den eigenen Personenstand verändern kann oder nicht. Dies widerspricht jedoch explizit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – und nur aufgrund dieser Rechtsprechung musste die sogenannte „Dritte Option“ eingeführt werden, die es möglich macht, den eigenen Personenstand nicht nur zwischen den Optionen weiblich und männlich zu verändern, sondern zu streichen oder in divers zu ändern. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Beschlüssen immer wieder das geschlechtliche Selbstverständnis von Personen geschützt. Daher verstößt der Bundesgerichtshofs-Beschluss gegen Grund- und Menschenrechte.
Die Pressemitteilung zu der Verfassungsbeschwerde findet ihr hier. Sie wurde von dem BVT*, dem LSVD, der DGTI und der GFF (Gesellschaft für Freiheitsrechte) zusammen verfasst. Die GFF hat die Professorin Dr. Anna Katharina Mangold und die Rechtsanwältinnen Friederike Boll und Katrin Niedenthal beim Einreichen der Verfassungsbeschwerde unterstützt.
Zum Weiterlesen findet ihr hier unsere Pressemitteilung zu dem BGH-Urteil vom 22.4. und hier das BGH-Urteil selbst.