Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Beschwerde gegen die Versagung einer Namens- und Personenstandsänderung nach dem Transsexuellengesetz (TSG) ohne zwei Sachverständigengutachten (1BvR 747/17) nicht zur Entscheidung angenommen, da sie keine Aussichten auf Erfolg habe.
Dazu sagt die Beschwerdeführerin Nicole Faerber:
„Ich bin enttäuscht, dass die Beschwerde
nicht zur Verhandlung angenommen wurde. Nach dem richtungsweisenden Beschluss zur Dritten Option hatte ich große Hoffnung, dass das Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung nun für alle Menschen gilt und entsprechend eine Begutachtung durch Dritte zwingend entfällt. Mit der Ablehnung billigt das Bundesverfassungsgericht scheinbar eine Rechtspraxis, die ich als grund- und menschenrechtswidrig ansehe. Aktuelle nationale und internationale wissenschaftliche und rechtliche Expertisen kommen zum Schluss, dass das Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung ein Grundrecht ist, das nicht eingeschränkt werden darf. Eine Begutachtung zur Voraussetzung zu machen, ist Fremdbestimmung und keine Selbstbestimmung.“
Annette Güldenring vom Vorstand der Bundesvereinigung Trans* (BVT*) ergänzt: „Das TSG ist antiquiert und reformbedürftig, darüber sind sich alle einig. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits weite Teile des Gesetzes außer Kraft gesetzt und den Großteil der aufgestellten Zugangsbarrieren für verfassungswidrig erklärt. Das Kernstück der verbliebenen Normen, die zweifache medizinisch/psychiatrische Begutachtung zum Zwecke der Feststellung einer ‚transsexuellen Prägung‘, muss ebenfalls dringend abgeschafft werden. Selbst führende TSG-Gutachter_innen bezeichnen diese Praxis als überflüssig und plädieren für ihre Abschaffung. Das Bundesverfassungsgericht will darüber nicht entscheiden, darum ist jetzt der Gesetzgeber in der Pflicht. Deutschland muss endlich seinen menschenrechtlichen Verpflichtungen nachkommen und das TSG reformieren, damit trans* Personen auf Grundlage von Selbstbestimmung in ihrem Identitätsgeschlecht anerkannt werden.“